Was kommt in einer Eigentümergemeinschaft auf mich zu?

3 Min.

Dieser Beitrag wurde am 14. September 2023 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.
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Viele Menschen träumen auch weiterhin davon, in den eigenen vier Wänden zu leben. Gerade im städtischen Raum erfreuen sich Eigentumswohnungen großer Beliebtheit. Endlich kann man sich alles so gestalten, wie man es möchte! Doch Vorsicht: nicht alles kann dabei allein entschieden werden. Als Wohnungseigentümer wird man auch Teil einer Eigentümergemeinschaft (WEG). Und die hat ihre ganz eigenen Bestimmungen, die es zu beachten gilt.

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Erwirbt man eine Wohnung, wird man nicht nur deren Eigentümer, man erwirbt auch einen Teil der gesamten Immobilie. Damit werden Sie automatisch Mitglied in der WEG und entscheiden zusammen mit den anderen Eigentümern über alles, was die Gesamtimmobilie betrifft. Aber auch, wenn Sie Veränderungen an der eigenen Wohnung anstreben, bedarf manches der Zustimmung der gesamten Eigentümergemeinschaft. Wir beraten Sie gerne, was dazu gehört und geben Ihnen an dieser Stelle schon mal einen Überblick.

Sondereigentum: das gehört Ihnen allein

Das sogenannte Sondereigentum umfasst die Räume der Wohnung und die dazu gehörenden Teile des Gebäudes. Dort dürfen Sie nach Belieben Gestaltungen und Änderungen vornehmen, solange das Sondereigentum des Nachbarn oder das Gemeinschaftseigentum davon nicht beeinflusst werden. Sie träumen von einer Küche, die in den Wohnbereich integriert ist und nur eine Wand ist im Weg? Diese können Sie einreißen und den Grundriss Ihrer Wohnung verändern, ohne dass es fremder Zustimmung bedarf. Informieren Sie vorher Ihre Nachbarn, wenn es durch Baumaßnahmen laut werden könnte.

Gemeinschaftseigentum: das gehört der WEG

Zum Eigentum aller gehören zum Beispiel das Dach, die Fenster, das Treppenhaus, die tragenden Gebäudeteile, die Grünanlagen und, falls vorhanden, die Tiefgarage. Soll daran etwas saniert oder renoviert werden, muss die Mehrheit der WEG dafür stimmen. Aber auch, wenn Sie Ihren eigenen Strom mit einem Balkonkraftwerk erzeugen oder eine Ladesäule für Ihr E-Auto anschaffen wollen, müssen Sie das mit Ihrer Eigentümergemeinschaft abstimmen.

Vorher informieren: Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Protokolle

Wenn Sie sich für den Kauf einer Wohnung entschieden haben, sollten Sie sich vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags noch ein paar Unterlagen der WEG ansehen. Ihr Makler kann Sie bei der Lektüre unterstützen und eventuelle Fragen beantworten.  In der Teilungserklärung finden Sie eine Auflistung über Gemeinschafts- und Sondereigentum sowie ein Aufteilungsplan, der die einzelnen Wohnungen und deren Räume zeigt. Die Gemeinschaftsordnung weist aus, wie die Rechte und Pflichten aussehen, die ein Eigentümer gegenüber der Verwaltung hat. Auch die Stimmrechts- und Kostenverteilungsregeln können Sie dort nachlesen.

Zudem haben Sie das Recht, sich die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen anzuschauen. Dort können Sie sich einen Überblick darüber verschaffen, was bereits entschieden wurde und auch, wo es eventuell schwierig werden könnte.

Sie möchten Eigentum erwerben und sind sich unsicher, ob es eine Wohnung oder ein Haus sein soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern zu all Ihren Fragen.

Foto: © Elenaferns-photo /Depositphotos.com

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