Die Aufgaben und Befugnisse regelt u.a. §27 WEG (Wohnungseigentumsgesetz):
§27 WEG: Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
(Stand 1.12.2020, Quelle)
Die WEG Verwaltung setzt die Immobilienverwaltung im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft um. Sie haftet für eventuell auftretende Schäden am Vermögen und Vertrauen der Eigentümer. Damit sind zum Beispiel Fehlaussagen und Irrtümer gemeint, die zu Schäden führen. Erfahrung und Sorgfalt sind bei der WEG Verwaltung unabdingbar.
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt in den Paragrafen 26 bis 28 die Abläufe, Aufgaben und Befugnisse der WEG Verwaltung. Das beinhaltet auch den Wirtschaftsplan und die Rechnungslegung. (§28 WEG)
Die Entscheidung über die Wahl einer externen Verwaltung wird durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung gefällt. In der Regel läuft ein Vertrag über maximal fünf Jahre und wird dann verlängert. (§26 WEG)
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